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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen gebunden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich
bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die
Bestellung nicht annimmt.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabredungen und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
4. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche für den Kauf des bestellten Artikels, notwendigen Formulare zu unterschreiben. Kommt der Käufer dieser
Verpflichtung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
II. Preise
1. Alle Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
2. Preiserhöhungen ( max. 4% ) seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten und werden an den Käufer weitergegeben (nicht
bei Bestandsfahrzeugen).
3. Bei Preiserhöhungen von mehr als 4% besteht von beiden Vertragsparteien ein schadenersatzfreies Rücktrittsrecht.
4. Preiserhöhungen seitens des Herstellers/Importeur bei den Sonderausstattungen werden in voller Höhe an den Kunden weitergegeben.
III. Zahlung/Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes in bar, oder mit Vorabüberweisungen, oder LZB-Scheck (nach
Absprache) fällig.
2. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Notenbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu
vereinbaren.
2. Der Käufer kann 8 Wochen nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern,
binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen;
dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 3% des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser
beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die
in Ziffern 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
4. Angaben in der bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Masse und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des
Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung,
ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist. Konstruktions-oder Formänderungen, Abweichungen in Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer
zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstand Zeichen oder Nummern
gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
5. Der Verkäufer ist von der Lieferung freigestellt, wenn der Kaufgegenstand vom Vorlieferanten nicht geliefert wird -wenn durch Gesetzesänderung ein Export
wesentlich erschwert wird. Ein Schadenersatz in diesen Fall wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.
6. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Riegelsberg / Deutschland
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die
Pflicht, innerhalb diese Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt
werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im
Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tage setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme
ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder
offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich, der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich
erwirbt. Auf verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene
Sicherung besteht.
VII. Garantie / Gewährleistung
1. Der Umfang der Garantie / Gewährleistung richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Herstellungslandes bzw. des Lieferanten / Importeurs.
Gewährleistungsansprüche sind gegenüber unserem Unternehmen auszuschließen.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel-und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
IX. Links
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IIX. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben alle andere Bestimmungen rechtswirksam.
Riegelsberg, den 01.Januar 2009